SATZUNG
der Karlsdorfer Tanzsport-Gesellschaft
gegründet: 28. 06. 1987
§ 1 Name, Sitz. Geschäftsjahr
1.1 Der Verein fuhrt den Namen "Karlsdorfer Tanzsport-Gesellschaft"
er wird in abgekürzter Form unter der Bezeichnung KATAGE geführt.
1.2 Der Sitz ist 76689 Karlsdorf-Neuthard, Ortsteil Karlsdorf
1.3 Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Deutschen Tanzsportverband und den
in Baden- Württemberg für Tanzsport zuständigen Sportorganisationen an.
Nach Aufnahme werden die Satzungen und Ordnungen dieser Verbände anerkannt.
1.4 Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bruchsal
eingetragen und führt den Zusatz e.V.
1.5 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele
2.1 Der Verein fördert und pflegt den Leistungsamateursport für alle
Altersstufen folgender Tanzformen: Ballett (klassischer Tanz),
Folkloristischer Tanz-, Gardetanz, Schautanz und ähnliche Tanzsport-
arten mit den dazugehörigen Sportdisziplinen Leibesübung und
Gymnastik.
2.2 Förderung der Jugend.
§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung (AO).
3.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke ver-
wendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
3.3 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.4 Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
3.5 Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die
Gemeinde Karlsdorf-Neuthard, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Mitglieder
4.1 Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.
4.2 Familienmitgliedschaft
In die Familienmitgliedschaft können alle Kinder bis zum vollendeten
18. Lebensjahr aufgenommen werden, danach erfolgt die Übernahme
in die Einzelmitgliedschaft.
§ 5 Stimmrecht u. Wählbarkeit
5.1 Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben, jedes Mitglied hat eine Stimme.
5.2 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an.
Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr muss die Einwilligung des gesetzlichen
Vertreters vorliegen.
5.3 Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an, wählbar.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
6.1 Anträge auf Aufnahme als ordentliches oder, außerordentliches
Mitglied sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten
wobei Minderjährige der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters
bedürfen.
6.2 Mit der Aufnahme werden die Satzung des Vereins, sowie die Satzungen
und Ordnungen der Verbände in der der Verein Mitglied ist anerkannt.
6.3 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
7.1 Ein Mitglied kann austreten. Die Kündigung muss schriftlich mit
einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen,
jedoch ist der Jahresbeitrag für das laufende Kalender1ahr voll
zu entrichten.
7.2 Mitglieder, die den Verein oder ein Mitglied herabwürdigen oder
schädigen, bzw. die Arbeit des Vereins behindern (Verstoß gegen
Satzungen, Ordnungen u. Beschlüsse auch der Verbände in der der Verein
Mitglied ist) können vom Vorstand ausgeschlossen
werden. Der Vorstand kann diese Entscheidung in einzelnen Fällen
der Mitgliederversammlung überlassen. (Wer Vorstand ist, wird im § 12 dieser Satzung geregelt).
7.3 Beitragsrückstände können ebenfalls ein Grund zum Ausschluss sein,
wenn ein Mitglied mit 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
7.4 Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes.
§ 8 Beitrag
8.1 Der Beitrag ist jeweils in der ersten Jahreshälfte des anlaufen-
den Geschäftsjahres fällig. Bezahlte Beiträge, Aufnahmegebühren
und Spenden können nicht zurückgefordert werden.
8.2 Solange ein Mitglied einen Beitragsrückstand hat, ruhen seine
Rechte.
8.3 Die Höhe des Beitrages sowie der Aufnahmegebühr wird von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
8.4 Mitglieder die im Verein aktiv tanzen, Trainerinnen, Betreuerinnen,
Gründungs-Ehren- u. Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei. Für
beitragsfreie Mitglieder endet die Mitgliedschaft, wenn der Grund der
Befreiung nicht mehr vorliegt.
8.5 Schüler, Studenten, Bundeswehrpflichtige u. Arbeitslose, können
auf Antrag in den Genuss eines ermäßigten Beitrages kommen.
§ 9 Organe des Vereins
9.1 Die Mitgliederversammlung
9.2 Die Generalversammlung
9.3 Der Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
10.1 Die Mitgliederversammlung soll jährlich einmal erfolgen.
10.2 Die Einberufung muss mit einer Frist von mindestens 20 Kalendertagen
unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Dies geschieht durch
Aushang im Schaukasten beim Vereinsheim, durch Bekanntmachung
in den Karlsdorf-Neutharder Nachrichten u. durch Veröffentlichung im
Internet (www.katage.de).
10.3 Anträge sind 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich
an den Vorstand zu richten, für die Einberufungs- u- Antragsfrist
gilt das Datum des Zugangs der Karlsdorf-Neutharder Nachrichten.
10.4 Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen ein-
berufen.
10.5 Auch 30 der Mitglieder können eine Mitgliederversammlung
beantragen, die der Vorstand einzuberufen hat.
10.6 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschluss-
fähig.
10.7 Stimmrecht hat nur das Mitglied, welches den laufenden Jahresbei-
trag bezahlt hat und beitragsfreie Mitglieder.
10.8 Die Mitgliederversammlung fast ihre Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein
das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Nein- Stimmen maßgebend.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
10.9 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren
und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
10.10 Der Mitgliederversammlung sind die Berichte des Vorstandes und
Kassierers, sowie des Revisors vorzulegen. Die Mitgliederbeiträge
können neu festgelegt werden. Nachwahlen ausgeschiedener
Vorstandsmitglieder, sowie die Neuwahl von Beisitzern kann vorgenommen werden.
10.11 Zur Überprüfung der Kasse ist mindestens ein Revisor zu wählen.
§ 11 Generalversammlung
11.1 Einberufung alle 2 Jahre.
11.2 Einberufungsform und Beschlussfassung siehe Mitgliederversammlung.
11.3 Die Generalversammlung beschließt über:
a) den Jahresbericht des Vorsitzenden
b) den Bericht des Kassiers
c) die Entlastung des Vorstandes
d) Neuwahlen
e) Satzungsänderungen
f) Festsetzung des Jahresbeitrages
g) Anträge
11.4 Vor Beginn der Generalversammlung ist durch den Vorstand die Zahl
der anwesenden Mitglieder festzustellen (Anwesenheitsliste).
11.5 Vorsitzender, Stellvertreter, Kassier und Schriftführer sind
einzeln zu wählen. Beisitzer können im Block gewählt werden.
§ 12 Vorstand
12.1 Der Verein wird durch einen Vorstand geleitet und vertreten.
12.2 Seine Wahl erfolgt jeweils für 2 Jahre in der General Versammlung.
Bis zur Neuwahl eines Vorstandes bleibt der bisherige im Amt.
Wiederwahl ist zulässig.
12.3 Der geschäftsführende Vorstand (§ 26 BGB) ist der Vorsitzende
und ein Stellvertreter, je einzeln vertretungsberechtigt.
12.4 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter,
sowie dem Kassierer und Schriftführer und mindestens 1 Beisitzer.
Weitere Beisitzer können je nach Bedarf hinzugewählt werden.
12.5 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit
entsprechend § 10.8. Mit mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder,
darunter der Vorsitzende, ist der Vorstand beschlussfähig.
12.6 Die Geschäftsordnung gibt sich der Vorstand selbst.
§ 13 Ehrungen
13.1 Außenstehende und Mitglieder des Vereins, die ihm gegenüber oder
im Sinne seiner Ziele besondere Verdienste erworben haben, können
geehrt werden.
13.2 Die Auswahl der zu ehrenden Personen und die Durchführung der Ehrung übernimmt der Vorstand.
§ 14 Auflösung des Vereins
14.1 Der Verein kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf-
gelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der
erschienenen Mitglieder erforderlich.
Diese Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 28.06.1987 errichtet
und von den Gründungsmitgliedern genehmigt.
Bei der Satzung wurde für die Nennung von Personen die männliche Form gewählt.
z.B. der Vorsitzende, selbstverständlich kann auch eine Frau Vorsitzende werden.
Dies bedeutet, dass alle Ämter sowohl von einer Frau, als auch von einem Mann besetzt
werden können.
1. Änderung 10.Juni 1989
2. Änderung 17. Okt.2003
Karlsdorf, den 17. Okt. 2003
Vorsitzender:……………………………………
Karlsdorfer Tanzsport-Gesellschaft
Saskia Mocerino
Hardtstr. 25
76646 Bruchsal
Tel.: 07251 13923
Mobil: 0176 22829445
E-Mail: saskia.mocerino@icloud.de
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Ziegleingarde: Donnerstag
17.00-18.00 Uhr
Geesegarde: Donnerstag, 18.00-19.00 Uhr.
Bockweddelgarde: Mittwoch, 18.00-19.30 Uhr.
Prinzengarde: Freitag, 17.30-19.30 Uhr.
"Saalbachjuwelen": Dienstag und Donnerstag 20.00-22.00 Uhr.
Tanzmariechen: Montag
Helena 17.00-18.30 Uhr