KATAGE
KATAGE

Satzung

                   SATZUNG

                 der Karlsdorfer Tanzsport-Gesellschaft

                                 gegründet: 28. 06. 1987

 

                        § 1 Name, Sitz. Geschäftsjahr

1.1     Der Verein fuhrt den Namen "Karlsdorfer Tanzsport-Gesellschaft"

           er wird in abgekürzter Form unter der Bezeichnung KATAGE geführt.

1.2     Der Sitz ist 76689 Karlsdorf-Neuthard, Ortsteil Karlsdorf

1.3     Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Deutschen Tanzsportverband und den

         in Baden- Württemberg für Tanzsport zuständigen Sportorganisationen an.

         Nach Aufnahme werden die Satzungen und Ordnungen dieser Verbände    anerkannt.

1.4     Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bruchsal

           eingetragen und führt den Zusatz e.V.

1.5     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

                                     § 2 Zweck und Ziele

2.1     Der Verein fördert und pflegt den Leistungsamateursport für alle

           Altersstufen folgender Tanzformen: Ballett (klassischer Tanz),

         Folkloristischer Tanz-, Gardetanz, Schautanz und ähnliche Tanzsport-

         arten mit den dazugehörigen Sportdisziplinen Leibesübung und

         Gymnastik.                                                          

2.2     Förderung der Jugend.

 

                                   § 3 Gemeinnützigkeit

3.1     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

         Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der

         Abgabenordnung (AO).

3.2     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke ver-

         wendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in

         ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen

         aus Mitteln des Vereins.

3.3     Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie

           eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.4     Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken

            des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe

            Vergütung begünstigt werden.

3.5     Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall

            seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die

            Gemeinde Karlsdorf-Neuthard, die es unmittelbar und ausschließlich

            für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

                                     § 4 Mitglieder

4.1       Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.

4.2       Familienmitgliedschaft

           In die Familienmitgliedschaft können alle Kinder bis zum vollendeten

           18. Lebensjahr aufgenommen werden, danach erfolgt die Übernahme

           in die Einzelmitgliedschaft.

 

 

 

                                   § 5 Stimmrecht u. Wählbarkeit

5.1       Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben, jedes Mitglied hat eine Stimme.

5.2       Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an.

           Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr muss die Einwilligung des gesetzlichen

           Vertreters vorliegen.

5.3       Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr       an, wählbar.

 

                                 § 6 Erwerb der Mitgliedschaft

6.1     Anträge auf Aufnahme als ordentliches oder, außerordentliches

         Mitglied sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten

         wobei Minderjährige der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters

           bedürfen.

6.2       Mit der Aufnahme werden die Satzung des Vereins, sowie die Satzungen

           und Ordnungen der Verbände in der der Verein Mitglied ist anerkannt.

6.3      Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

                             § 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

7.1     Ein Mitglied kann austreten. Die Kündigung muss schriftlich mit

            einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen,

            jedoch ist der Jahresbeitrag für das laufende Kalender1ahr voll

            zu entrichten.

7.2     Mitglieder, die den Verein oder ein Mitglied herabwürdigen oder

            schädigen, bzw. die Arbeit des Vereins behindern (Verstoß gegen

           Satzungen, Ordnungen u. Beschlüsse auch der Verbände in der der Verein

            Mitglied ist) können vom Vorstand ausgeschlossen

            werden. Der Vorstand kann diese Entscheidung in einzelnen Fällen

            der Mitgliederversammlung überlassen. (Wer Vorstand ist, wird im      § 12 dieser Satzung geregelt).

7.3     Beitragsrückstände können ebenfalls ein Grund zum Ausschluss sein,

            wenn ein Mitglied mit 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist.

7.4     Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes.

 

                                               § 8 Beitrag

8.1     Der Beitrag ist jeweils in der ersten Jahreshälfte des anlaufen-

            den Geschäftsjahres fällig. Bezahlte Beiträge, Aufnahmegebühren

            und Spenden können nicht zurückgefordert werden.

8.2     Solange ein Mitglied einen Beitragsrückstand hat, ruhen seine

            Rechte.

8.3     Die Höhe des Beitrages sowie der Aufnahmegebühr wird von der

            Mitgliederversammlung festgelegt.

8.4       Mitglieder die im Verein aktiv tanzen, Trainerinnen, Betreuerinnen,

            Gründungs-Ehren- u. Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei. Für

            beitragsfreie Mitglieder endet die Mitgliedschaft, wenn der Grund der

            Befreiung nicht mehr vorliegt.

8.5       Schüler, Studenten, Bundeswehrpflichtige u. Arbeitslose, können

            auf Antrag in den Genuss eines ermäßigten Beitrages kommen.

 

                                       § 9 Organe des Vereins

9.1     Die Mitgliederversammlung

9.2    Die Generalversammlung

9.3     Der Vorstand

                                     § 10 Mitgliederversammlung

10.1     Die Mitgliederversammlung soll jährlich einmal erfolgen.

10.2     Die Einberufung muss mit einer Frist von mindestens 20 Kalendertagen

            unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Dies geschieht durch

            Aushang im Schaukasten beim Vereinsheim, durch Bekanntmachung

            in den Karlsdorf-Neutharder Nachrichten u. durch Veröffentlichung im

            Internet (www.katage.de).                    

10.3      Anträge sind 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich

            an den Vorstand zu richten, für die Einberufungs- u- Antragsfrist

            gilt das Datum des Zugangs der Karlsdorf-Neutharder Nachrichten.

10.4     Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen ein-

            berufen.

10.5     Auch 30 der Mitglieder können eine Mitgliederversammlung

            beantragen, die der Vorstand einzuberufen hat.

10.6     Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne

            Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschluss-

            fähig.

10.7     Stimmrecht hat nur das Mitglied, welches den laufenden Jahresbei-

            trag bezahlt hat und beitragsfreie Mitglieder.

10.8     Die Mitgliederversammlung fast ihre Beschlüsse mit einfacher

            Stimmenmehrheit. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein

            das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Nein- Stimmen maßgebend.

            Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

10.9     Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren

            und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.  

10.10   Der Mitgliederversammlung sind die Berichte des Vorstandes und

            Kassierers, sowie des Revisors vorzulegen. Die Mitgliederbeiträge

            können neu festgelegt werden. Nachwahlen ausgeschiedener

            Vorstandsmitglieder, sowie die Neuwahl von Beisitzern kann vorgenommen werden.  

 

10.11   Zur Überprüfung der Kasse ist mindestens ein Revisor zu wählen.

 

                               § 11 Generalversammlung

11.1   Einberufung alle 2 Jahre.

11.2   Einberufungsform und Beschlussfassung siehe Mitgliederversammlung.

11.3   Die Generalversammlung beschließt über:

           a) den Jahresbericht des Vorsitzenden

          b) den Bericht des Kassiers

           c) die Entlastung des Vorstandes

           d) Neuwahlen

           e) Satzungsänderungen

           f) Festsetzung des Jahresbeitrages

           g) Anträge

11.4     Vor Beginn der Generalversammlung ist durch den Vorstand die Zahl

            der anwesenden Mitglieder festzustellen (Anwesenheitsliste).

11.5     Vorsitzender, Stellvertreter, Kassier und Schriftführer sind

            einzeln zu wählen. Beisitzer können im Block gewählt werden.

 

                                       § 12 Vorstand

12.1     Der Verein wird durch einen Vorstand geleitet und vertreten.

 

12.2     Seine Wahl erfolgt jeweils für 2 Jahre in der General Versammlung.

            Bis zur Neuwahl eines Vorstandes bleibt der bisherige im Amt.

            Wiederwahl ist zulässig.

12.3     Der geschäftsführende Vorstand (§ 26 BGB) ist der Vorsitzende

            und ein Stellvertreter, je einzeln vertretungsberechtigt.

12.4     Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter,

            sowie dem Kassierer und Schriftführer und mindestens 1 Beisitzer.

            Weitere Beisitzer können je nach Bedarf hinzugewählt werden.

12.5     Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit

            entsprechend § 10.8. Mit mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder,

            darunter der Vorsitzende, ist der Vorstand beschlussfähig.

12.6     Die Geschäftsordnung gibt sich der Vorstand selbst.

 

                                       § 13 Ehrungen

13.1   Außenstehende und Mitglieder des Vereins, die ihm gegenüber oder

            im Sinne seiner Ziele besondere Verdienste erworben haben, können

            geehrt werden.

13.2     Die Auswahl der zu ehrenden Personen und die Durchführung der Ehrung                   übernimmt der Vorstand.

 

                             § 14 Auflösung des Vereins

14.1     Der Verein kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf-

            gelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der

            erschienenen Mitglieder erforderlich.

  

 

Diese Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 28.06.1987 errichtet

und von den Gründungsmitgliedern genehmigt.

 

Bei der Satzung wurde für die Nennung von Personen die männliche Form gewählt.

z.B. der Vorsitzende, selbstverständlich kann auch eine Frau Vorsitzende werden.

Dies bedeutet, dass alle Ämter sowohl von einer Frau, als auch von einem Mann besetzt

werden können.

 

1.         Änderung 10.Juni 1989

2.         Änderung 17. Okt.2003

 

Karlsdorf, den 17. Okt. 2003

 

 

 

 

 

 

Vorsitzender:……………………………………

 

 

 

 

 

 

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"Saalbachjuwelen": Dienstag und Donnerstag 20.00-22.00 Uhr.

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Helena 17.00-18.30 Uhr

 

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